Erstattung von Kompressionsstrümpfen und Einlagen: Warum gibt es Festbeträge?
Medizinische Hilfsmittel verschaffen Linderung bei verschiedenen Krankheitsbildern. Bei medizinischer Notwendigkeit können Ärzt:innen Betroffenen mit Venenleiden rundgestrickte Kompressionsstrümpfe verordnen. Bei Fußfehlstellungen ist die Therapie mit orthopädischen Einlagen eine Option. Solche medizinischen Hilfsmittel erhalten Patient:innen im Fachgeschäft, zum Beispiel einem Sanitätshaus.
Die Festbeträge wurden im Dezember 2019 vom Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland (GKV) für die Produktgruppen Einlagen (08) sowie rundgestrickte Kompressionsstrümpfe (17) neu festgelegt. Die Festbeträge sind immer Nettobeträge und gelten für alle gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland.
Erstattung von Kompressionsstrümpfen
Die folgenden Informationen sind der Festbetragsregelung für medizinische rundgestrickte Kompressionsstrümpfe entnommen.
Die Festbeträge umfassen sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Abgabe der Kompressionsstrümpfe entstehen:
- Gemeinkosten, Lohn der Mitarbeiter:innen, Lohnnebenkosten, Gewinn
- Versicherungen / Beiträge
- Reparaturen / Instandhaltung
- Kundenempfang, Rezeptdokumentation und -abrechnung
und -abrechnung - Beschaffung des Hilfsmittels
- Beratung, Maßnahmen, Größenauswahl
- Anprobe und Abgabe des Hilfsmittels sowie Aushändigung der Gebrauchsanweisung
- Sonstige mit der Abgabe zusammenhängende Dienstleistungen
Die Festbeträge werden jeweils für einen Kompressionsartikel in einfacher Stückzahl festgelegt.
Erstattung von Einlagen
Die folgenden Informationen sind der Festbetragsregelung für Einlagen entnommen.
Der Festbetrag umfasst sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Abgabe der Einlagen entstehen:
- Material- und Herstellungskosten
- Maßabdruck / Formabdruck
- Einweisung in die Handhabung der Produkte
- Nacharbeiten
- Gemeinkosten, Lohn der Mitarbeiter:innen, Lohnnebenkosten, Gewinn
- Versicherungen / Beiträge
- Kundenempfang, Rezeptdokumentation und -abrechnung
und -abrechnung - Beratung, Maßnahmen, Größenauswahl
- Anprobe und Abgabe des Hilfsmittels sowie Aushändigung der Gebrauchsanweisung
Einlagen – ein Paar oder einzelne Einlagen?
Die Festbeträge der Positionen 08.03.01.0 „Stützende Einlagen mit Längs- und Quergewölbestütze“ bis 08.03.06.0 „Stoßabsorber / Fersenkissen“ gelten jeweils für ein Paar. Auf einzelne Einlagen beziehen sich die weiteren Festbeträge 08.03.06.1 „Herausnehmbare Verkürzungsausgleiche“ bis 08.99.99.0005 „Weichbettung, Vorfußbereich, inkl. Lederbezug“ und 08.99.99.0008 „Verkürzungsausgleich, fest mit der Einlage verbunden“.
Der Festbetrag für die Positionen 08.03.01.0 „Stützende Einlagen mit Längs- und Quergewölbestütze“ bis 08.03.04 „Einlagen mit Korrekturbacken“ beinhaltet bereits die Kosten zur Erstellung eines erforderlichen Maßabdruckes oder Formabdruckes. Diese können also nicht zusätzlich abgerechnet werden.
Weitere Informationen zu den neu geregelten Festbeträgen stellt der GKV-Spitzenverband online zur Verfügung.
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