Quellen zur Orientierung bei der Bearbeitung von MDK-Prüfungen und Arzt-Auskünften
Als Arzt beantworten Sie regelmäßig Anfragen von Krankenkassen und erstellen Gutachten für den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung). Möglichkeiten zur Orientierung, wann Sie zu Auskünften verpflichtet sind und wann es Ihnen erlaubt ist, Auskünfte gegenüber Krankenkassen und anderen zu geben, finden Sie in
- gesetzlichen Regelungen,
- Bundesmantelverträgen,
- Vordruckvereinbarungen zwischen der KBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen.
Danach ist der Vertragsarzt befugt und verpflichtet, den Kassen für deren gesetzliche Aufgaben Auskünfte zu erteilen sowie Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten zu erstellen.
Vordrucke: Auskunftspflicht des Arztes
Für diese Auskünfte gibt es verpflichtende Vordrucke. Anfragen von Krankenkassen auf diesen vereinbarten Vordrucken müssen beantwortet werden. Ergänzt eine Kasse zusätzliche Fragen auf dem Vordruck oder ändert Fragen ab, haben Sie das Recht, diese Fragen abzulehnen.
Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten dürfen nur dann auf nicht vereinbarten Vordrucken angefordert werden, wenn diese zur Klärung des Sachverhaltes nicht ausreichen oder nicht existieren. In solchen Fällen muss Ihnen die Krankenkasse die Rechtsgrundlage für die Auskunftspflicht angeben.
Vertragsarzt: Abrechnungen und Auskünfte an die Krankenkasse
Die Abrechnung der Auskünfte durch Sie als Vertragsarzt erfolgt nach den Leistungspositionen des EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab). Die Gebührennummer, nach der zu vergüten ist, finden Sie auf den Vordrucken. Schriftliche Anfragen, die über Bescheinigungen, Zeugnisse oder einfache Auskünfte hinausgehen, sollten Sie unbeantwortet an die Kasse zurückreichen oder privat nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) liquidieren. Das gilt auch für Anfragen, für die es keine Vordrucke gibt, so die Empfehlung der KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung).
Diese Angaben können oder müssen Sie als Arzt verweigern
Kassen fordern oft auch ärztliche Auskünfte zur aktuellen Behandlung des Patienten, zu Rehabilitationsmaßnahmen oder zur Ursache einer Arbeitsunfähigkeit. Sie können Angaben hierzu verweigern. Es sei denn, der Patient hat der Weitergabe zugestimmt. Unterlagen zu Befunden, Arztberichten oder Krankenhausentlassungsberichten dürfen auch dann nicht herausgegeben werden, wenn der Patient der Weitergabe zugestimmt hat. Ein Auskunftsrecht hierzu steht nur dem MDK zu.
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