Lymphpatienten profitieren von geänderter Heilmittelverordnung
Lymphödeme ab Stadium 2 sind nun als Diagnose für langfristigen Heilmittelbedarf gelistet. Somit ist eine Genehmigung durch die Krankenkassen für die Verordnung von langfristigem Heilmittelbedarf nicht mehr notwendig. Das bedeutet: Schnellere Behandlung und weniger Bürokratie.
Nach der Ergänzung der Hilfsmittelrichtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zum 16.03.2017 wurde die Diagnose Lymphödem ab Stadium II als Diagnose für den langfristigen Heilmittelbedarf gelistet. (Heilmittel-Richtlinie) Auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayern veröffentlicht regelmäßig hilfreiche Informationen zu Heil- und Hilfsmitteln. (Themenseite "Heil- und Hilfsmittel" der KVB-Website)
Langfristiger Heilmittelbedarf: Genehmigung nicht mehr erforderlich
- Patienten mit langfristigem Heilmittelbedarf können „Verordnungen außerhalb des Regelfalls“ verordnet bekommen, ohne den Regelfall zwingend zu durchlaufen.
- Die Verordnungsmenge ist so zu bemessen, dass spätestens nach zwölf Wochen eine ärztliche Untersuchung stattfindet.
- Das Antragsverfahren ist bei nichtgelisteten Diagnosen weiterhin notwendig.
Was bedeutet die Ergänzung der Heilmittelrichtlinie für den Arzt?
- Langzeitverordnung: Lymphödeme in den Stadien II und III gelten als langfristiger Heilmittelbedarf (beispielsweise für die Verordnung einer manuellen Lymphdrainage).
- Krankenkassen: Eine Genehmigung des langfristigen Heilmittelbedarfs bei Krankenkassen ist für diese Diagnosen nicht mehr erforderlich.
- Budget: Heilmittelverordnungen bei Lymphödemen der Stadien II und III belasten nicht das Budget des Arztes.
- Im Rahmen der gelisteten Diagnosen: Im Falle von Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird der Arzt entlastet.
Die korrekt ausgefüllte Heilmittelverordnung ist die Voraussetzung für die phasengerechte Therapie des Lymphödems.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier ausschließlich um Heilmittel und nicht um Hilfsmittel handelt!
Informationen zur Rezeptierung bei Lymphtherapie erhalten Sie hier.
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