Medizinische Hilfsmittel

Wissenswertes zur Verordnung und Abgrenzung von Heil-, Hilfs- und Verbandmitteln

Medizinische Hilfsmittel

Ein Mehr an Lebensqualität – mit medizinischen Hilfsmitteln von medi

Ob Rückenschmerzen, Bänderriss beim Sport, Krampfadern, Knick-Senk-Spreizfuß oder chronische Wunden – die Produkte und Versorgungskonzepte von medi können bei vielen Krankheiten und Beschwerden zum Therapieerfolg beitragen. 

Richtlinien bei der Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln

Bei der Verordnung, aber auch bei der Zusammenarbeit mit Hilfsmittelanbietern müssen Ärzte bestimmte Regeln beachten. Als einer der weltweit führenden Hersteller medizinischer Hilfsmittel haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Hilfsmittelversorgung und Rezeptierung zusammengestellt. Informieren Sie sich auf diesen Seiten unter anderem zum Hilfsmittelverzeichnis, zur Hilfsmittelrichtlinie aber auch zur Abgrenzung zwischen beispielsweise Heil- und Hilfsmitteln.

Medizinische Hilfsmittel dienen dazu, den Erfolg einer Therapie zu sichern. Ihr Anwendungsgebiet erstreckt sich auf den gesamten Körper und nahezu auf alle Lebenssituationen. Darüber hinaus helfen sie Menschen, unter anderem eine Behinderung auszugleichen und den Alltag zu meistern.

Was versteht man unter Hilfsmittel, Heilmittel und Verbandmittel?

Hilfsmittel

Medizinische Hilfsmittel sind nach der Definition des SGB V Gegenstände, die erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.1

Sie sind grundsätzlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistet und haben eine Hilfsmittelnummer.

Beispiele für Hilfsmittel sind Bandagen, medizinische Kompressionsstrümpfe und so weiter.

Die Verordnung von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln erfolgt über Muster 16. Ausnahmen bilden Seh- und Hörhilfen. Hierfür ist das Muster acht zu nutzen.

Hilfsmittel belasten nicht das Arztbudget.

In der Regel erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit die Erstattung von Hilfsmitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen. Die Höhe der Vergütung ist durch entsprechende Hilfsmittelverträge mit den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen geregelt. Informationen dazu sind teilweise auf den Internetseiten der Krankenkassen veröffentlicht.

Heilmittel

Heilmittel sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Leistungen. Zu den Heilmitteln zählen Maßnahmen der

  • physikalischen Therapie,
  • der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie,
  • der podologischen Therapie,
  • der Ergotherapie sowie
  • der Ernährungstherapie.2

Die höchst geltenden Heilmittelpreise je Position wurden vom GKV-Spitzenverband und den Heilmittelverbänden festgelegt. Die Preise nach § 125b SGB V sind als neue Preisliste hier nachzulesen.

Die Verordnung erfolgt über Muster 13, 14, 18 und Z13.

Heilmittel belasten das Arztbudget.

In der Regel erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit die Erstattung von Heilmitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Verbandmittel

Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. […] Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.3

Verbandmittel besitzen eine Pharmazentralnummer (PZN) und sind in der Lauer-Taxe gelistet. Die Verordnung erfolgt über Muster 16. Es können maximal drei verschiedene Arznei- und Verbandmittel auf einem Rezept verordnet werden. Es ist zu beachten, dass Verbandmittel nie mit Hilfsmitteln auf einem Rezept verordnet werden dürfen.

Verbandmittel fallen unter die Arzneimittel- / Verbandmittel-Richtgrößen und belasten somit das Budget des Arztes. Verbandmittel sind auch als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung.

In der Regel erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit die Erstattung von Verbandmitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Weiterführende Informationen zu Heil-, Hilfs- und Verbandmitteln finden Sie hier:

Häufige Fragen und Antworten zur Verordnung von Hilfsmitteln:

Woher und in welchem Zeitrahmen bekommt der Patient sein verordnetes Hilfsmittel?

Grundsätzlich erhält der Patient sein verordnetes Hilfsmittel im medizinischen Fachhandel wie Sanitätshaus und Apotheke. Je nach Hilfsmittel erhält er sein Produkt direkt bei Abgabe der Verordnung. Beispielsweise bei Maßversorgungen erfolgt die Lieferung des Hilfsmittels durch den Hersteller zeitnah, der genaue Zeitrahmen ist vertraglich mit den Krankenkassen geregelt.

Kann die Abgabe eines Hilfsmittels direkt durch den Arzt erfolgen (beispielsweise im Rahmen der Notfallversorgung)?

Grundsätzlich nein, Hilfsmittel dürfen an Versicherte bei Vertragsärzten und in medizinischen Einrichtungen grundsätzlich nicht über Depots abgegeben werden. Ausnahmen bilden die Versorgung in Notfällen (§ 128 Absatz 1 SGB V). Der GKV-Spitzenverband hat Hinweise zur Umsetzung erarbeitet.4

Wie lange ist das Rezept für Hilfsmittel gültig?⁵

Das Rezept ist 28 Kalendertage gültig. Die Verordnung muss innerhalb dieses Zeitraumes eingelöst werden, die Belieferung kann auch nach der Frist erfolgen. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Leistungsantrag innerhalb dieses Zeitraums bei der Krankenkasse eingeht.
Krankenhaus-Entlassmanagement: Hilfsmittel und Heilmittel sieben Kalendertage (Kalendertag: Montag bis Sonntag).

Wo findet der Patient weiterführende Informationen zu bestimmten Hilfsmitteln?

Informationen zu den jeweiligen Hilfsmitteln erhalten Sie auf Nachfrage beim Hersteller oder auf dessen Internetseite: www.medi.de/produkte/

Darf die Empfehlung von Ärzten, Leistungserbringern oder anderen medizinischen Einrichtungen an den Patienten erfolgen?

Grundsätzlich darf der Arzt gemäß § 31 Abs. 2 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) einen Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an bestimmte Leistungserbringer empfehlen oder an diese verweisen.6  Eine Empfehlung ist jede Handlung, aus der der Angesprochene erkennen kann, welcher konkrete Rat ihm erteilt wird.

In welchen Ausnahmefällen darf der Arzt oder Leistungserbringer Empfehlungen aussprechen?

Der Patient fragt ausdrücklich danach: Die Verweisung an einen bestimmten Anbieter kann als Ausnahmefall aus medizinischen Gründen wie bei der Zusammenarbeit eines Orthopäden mit einem Orthopädietechniker bei handwerklich zu fertigender Ware indiziert sein. Dies wäre beispielsweise der Fall bei einer Prothesenversorgung. Weitere Gründe können beispielsweise sein:

  • die bessere Eignung des Anbieters aufgrund vorhandener Zusatzqualifikation,
  • die Vermeidung von Wegen für Gehbehinderte oder Gebrechliche,
  • ein Notfall oder ein besonders komplexer Einzelfall.

Ohne Nachfrage des Patienten ist es lediglich zulässig eine neutrale, sachliche Information über die verfügbaren Versorgungswege und ihre allgemeinen Vor- und Nachteile ohne eine Empfehlung auszusprechen, zu nennen.7

Was bedeutet das Wahlrecht für den Patienten?

Bei allen verordneten Leistungen ist das Recht des Patienten auf freie Wahl des Leistungserbringers sowie § 128 SGB V (unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten) zu beachten, es sei denn: Anderweitige vertragliche Regelungen stehen dem entgegen. Der Patient ist ausdrücklich auf das Recht der freien Wahl des Leistungserbringers hinzuweisen.